Statutes
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Angliederung
Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Optik und Mikroskopie (ehemals Schweizerische Gesellschaft für Optik und Elektronenmikroskopie SGOEM) besteht ein Verein nach Art. 52ff. und 60ff. ZGB (nachfolgend kurz "SSOM" (Swiss Society for Optics and Microscopy) genannt).
Der Sitz der SSOM ist der Geschäftssitz der jeweils amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten.
Die SSOM ist als wissenschaftliche Fachgesellschaft eine Mitgliedgesellschaft der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SCNAT) sowie der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW) und anerkennt deren Statuten. Die Einzelmitglieder der SSOM sind zugleich individuelle Mitglieder der SCNAT.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Die Zwecke der Schweizerische Gesellschaft für Optik und Mikroskopie SSOM sind
- Förderung der technischen Wissenschaften in der Schweiz, insbesondere der Optik, der Mikroskopien aller Art und der Nanotechnologie.
- Die Pflege und Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der technischen Wissenschaften, sowohl national wie international.
- Die Vermittlung von Information und der Austausch von Erfahrung, durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Konferenzen und Fachkursen. Interessierte Kreise werden in Fragen der technischen Wissenschaften beraten.
- Die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber öffentlichen und privaten Institutionen, den politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit. Die SSOM stellt die Vertretung in den internationalen Organisationen sicher.
§ 3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der einzelnen Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Die Gesellschaft unterscheidet folgende Mitgliederkategorien:
a) Ehrenmitglieder
b) Aktivmitglieder
§ 5 Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten aufgenommen werden, die sich in hervorragender Weise um die Optik, die Mikroskopie, der Nanotechnologie oder um die SSOM verdient gemacht haben. Über deren Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt, haben jedoch keine Mitgliederbeiträge zu bezahlen.
§ 6 Aktivmitglieder
Die Mitglieder sollen die Bestrebungen der SSOM fördern und deren Arbeit aktiv unterstützen. Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Sie können die von der SSOM gewährte Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen und werden regelmässig über Veranstaltungen im Bereich der Optik, der Mikroskopien aller Art und der Nanotechnologie informiert. Für besonders zeitraubende Leistungen kann die SSOM eine angemessene Entschädigung verlangen. Besondere Auslagen sind ihr zu ersetzen.
§ 7 Sektionen
Die SSOM gliedert sich in Sektionen, wie z.B. Optik oder Mikroskopie und in Arbeitsgruppen. Alle Mitglieder gehören damit im Rahmen der Vereinbarungen auch den internationalen Dachorganisationen an. Die Ehren- und Einzelmitglieder sind in der Regel Mitglied einer Sektion, können aber auf Wunsch Mitglied mehrerer Sektionen sein.
§ 8 Aufnahme
Mitglied der SSOM können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Rechtsgemeinschaften werden. Bewerbungen um die in § 4 vorgesehenen Mitgliedschaften sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Für die Aufnahme Mitgliedern ist der Vorstand zuständig. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 9 Mitgliederbeitrag
Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt die Jahresbeiträge für die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern fest. Die Beiträge setzen sich grundsätzlich aus einem schweizerischen und einem internationalen Teil zusammen.
§ 10 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes aus der SSOM erfolgt auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis spätestens 31. Oktober desselben Kalenderjahres. Er enthebt nicht von der Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages. Wurde der Beitrag während drei Jahren nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
§ 11 Ausschluss
Mitglieder können jederzeit auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes wegen Verletzung statutarischer Pflichten oder aus wichtigen Gründen aus der SSOM ausgeschlossen werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit gutgeheissen wird.
III. Organisation der SSOM
§ 12 Organe
Die Organe der SSOM sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisoren
A Die Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung und Vorsitz
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Den Termin legt der Vorstand fest. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können zu beliebiger Zeit einberufen werden, und zwar
a) auf Antrag des Vorstandes,
b) auf schriftliches, begründetes und von zehn Mitgliedern oder mindestens einem Fünftel
aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnetes Begehren,
c) auf Antrag der Revisoren.
Die Einberufung und Leitung ordentlicher und ausserordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder durch ein von ihr oder ihm ernanntes Vorstandsmitglied. Die Einladungen sind den Mitgliedern schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden sowie allfälliger Wahlvorschläge und Anträge des Vorstandes zuzustellen. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, binnen acht Tagen nach Versand der Einladungen die Aufnahme zusätzlicher Traktanden und Wahlvorschläge zu verlangen. Die bereinigte Traktandenliste ist vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 14 Beschlussfassung
Das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet vorbehaltlich abweichender statutarischer Bestimmungen. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 15 Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Traktanden ausschliesslich zuständig:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Berichtes der Revisoren und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie Wahl von Ehrenmitgliedern der SSOM
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Behandlung von Rekursen gegen Ausschlüsse Statutenänderungen
- Auflösung
B Der Vorstand
§ 16 Bestand, Amtsdauer und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, je einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten („vice president“) für die Sektionen, dem Kassier, Vertreter der Arbeitsgruppen und weiteren funktionellen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den Sekretären, sowie dem Kassier. Weitere Personen können bei Bedarf beigezogen werden).
Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten organisieren ihre Sektion autonom.
§ 17 Aufgaben
Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung und hat dazu alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt die SSOM nach aussen. Die Präsidentin oder der Präsident und mindestens einer der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verpflichten die SSOM durch Kollektivunterschrift zu Zweien.
Die Kassierin oder der Kassier führt das Rechnungswesen, zieht den Jahresbeitrag ein und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Präsidentin oder der Präsident reicht auf den 31. Dezember der SCNAT und der SATW statutengemäss den Jahresbericht ein. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen die Delegierten, insbesondere diejenigen in die Akademien.
§ 18 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden in der Regel einmal jährlich, bei Bedarf häufiger von der Präsidentin, dem Präsidenten oder, bei Verhinderung, von einem von ihr oder ihm bestimmten stellvertretenden Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit die Abhaltung einer Vorstandssitzung verlangen. Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist zwingend, Vertretung ist möglich. Die Einladung zu Vorstandssitzungen kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Wichtige Traktanden sind bei der Einladung bekanntzugeben. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
C Revisoren
§ 20 Wahlen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder oder qualifizierte Drittpersonen als Rechnungsrevisoren. Die Revisoren haben die Buchführung und die Vereinsrechnung zu prüfen und darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
IV. Revision der Statuten und Auflösung der Gesellschaft
§ 21
Statutenrevisionen können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Sie sind bei der Einladung in der Traktandenliste aufzuführen. Jeder Antrag für Statutenänderung muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
§ 22
Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das nach Deckung der Verbindlichkeiten vorhandene und nicht durch besondere Zweckbestimmung gebundene Vermögen an die SCNAT, die es bis zur Gründung einer neuen Gesellschaft mit ähnlichem Zweck verwalten wird.
V. Schlussbestimmungen
§ 23
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr und schliesst jeweils per 31. Dezember ab.
§ 24
Diese Statuten wurden auf der Mitgliederversammlung vom 12. September 2007 beschlossen. Sie ersetzen die Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Optik und Mikroskopie vom 24. Oktober 2003.